Europa Motorradreisen – Dein zuverlässiger Partner für unvergessliche Touren.
§1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Firma „Europa-Motorradreisen“, im folgenden Veranstalter genannt, den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich an die Firmenadresse:
Europa – Motorradreisen
Klaus & Laura Schoenmakers GbR
Zwingenbergstraße 18
47802 Krefeld
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Teilnehmer (Vertragskunde) eine Reisebestätigung.
§2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt fällig und durch Überweisung zu tätigen.
§3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen, die jedem Interessenten zugesandt werden.
Die in der Ausschreibung enthaltenden Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Sollten einzelne Leistungen aufgrund der Buchungslage einzelner Unterlieferanten (Hotels, Pensionen) nicht erbracht werden können behält sich der Veranstalter einen Austausch gegen vergleichbare Angebote vor, die dem Sinn und Zweck der ausgeschriebenen Reise so nahe wie möglich kommen. Der Kunde wird hierüber informiert, in aller Regel mit der Buchungszusage.
Sollte sich daraus der Preis verändern, erhält der Kunde ein neues Angebot.
§4. Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach dem Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbei geführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen zu unterrichten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten. Dieses bedarf der Begründung und der Schriftform.
§5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn ohne Einhaltung einer Form von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Kunden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir eine schriftliche Kündigung.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes wird die tatsächliche Leistung des Veranstalters zur Grundlage herangezogen.
Es werden folgende Stornobeträge berechnet :
bis 90 Tage vor Reisebeginn: 50 Euro
89-45 Tage 30 %
44-30 Tage 50 %
29-15 Tage 70%
ab dem 14. Tag 80 %
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.
Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit der Veranstalter nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende Vergütungsanspruch höher gewesen wäre. Der Kunde hat das Recht, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen festen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermines, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderung vorgenommen, kann der Veranstalter eine Umbuchungsgebühr erheben.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet dieser als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktrittes kann der Veranstalter die tatsächlichen Mehrkosten in Rechnung stellen.
§6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a. ohne Einhaltung der Fristen
Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendung sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichteinhaltung einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück oder kann wahlweise auf eine andere Reise umbuchen, ohne dass ihm besondere Kosten für das Umbuchen entstehen.
§8. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
§9. Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der in den Unterlagen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung beauftragten Personen. Der Veranstalter haftet jedoch nicht für eventuelle Bußgelder, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung des Reiselandes; auch dann nicht, wenn ein Fehler des Reiseleiters voraus gegangen ist.
Jeder Kunde versichert durch seine Anmeldung, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und diese ohne Einschränkung gültig ist. Er führt das Fahrzeug auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil. Auch sichert er zu, dass sein Fahrzeug den Bestimmungen der STVO und der STVZO im jeweiligen Land entspricht. Der Veranstalter schließt keine weiteren Versicherungen für den Kunden ab.
§10. Haftungsbeschränkung nach § 651 h BGB
Der Veranstalter beschränkt seine Haftung für Schäden des Kunden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis, soweit der Schaden durch den Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden, der nicht Körperschaden ist, allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
§11. Gerichtstandsvereinbarung
Soweit rechtlich zulässig, wird mit Nichtverbrauchern als Gerichtstand Krefeld vereinbart.
EUROPA MOTORRADREISEN
MOTORRADTOUREN VON BIKERN FÜR BIKER